Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Umweltzukunft Rheingau e.V.
Vereinsregister: Amtsgericht Wiesbaden

(2) Sitz des Vereins ist Eltville am Rhein

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung einer nachhaltigen Umwelt in Eltville am Rhein und Umgebung. Diese soll erreicht werden durch die vereinseigene Entwicklung von Nachhaltigkeitsprojekten sowie durch Kooperation mit und Vernetzung von Aktivitäten in Zivilbevölkerung und lokaler Politik im Sinne des Vereinszwecks. Bei der Bestimmung von Projekten der Nachhaltigkeit gilt das Einstimmigkeitsprinzip im Vorstand.

(2) Zur Verwirklichung des Zweckes dienen Aktivitäten insbesondere in den Bereichen:

– Klimaschutz
– Energie
– Planen, Bauen, Wohnen
– Gesunde Lebensweise und Ernährung
– Mobilität
– Stadt und Landschaft

v.a. mit den Mitteln der

– Information, Beratung und Umweltbildung (Umweltladen)
– Initiierung und Durchführung von Beispielprojekten
– Veranstaltungen
– Öffentlichkeitsarbeit

(3) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos und nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich tätig.

(2) Der Verein finanziert sich u.a. aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, öffentlichen Zuwendungen sowie Fördermitteln und Projektgeldern.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(4) Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich geführt. Falls die im Verein anfallenden Tätigkeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann der Vereinsvorstand nach Maßgabe der Finanzierbarkeit das benötigte (Hilfs-)Personal einstellen. Die Vergütungen müssen verhältnismäßig sein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind ordnungsgemäß aufzuzeichnen. Sie müssen zu jeder Zeit den satzungsgemäßen Zwecken dienen.

(6) § 3 der Satzung darf ohne Abstimmung mit dem örtlichen Finanzamt (für Körperschaften) nicht geändert werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Mitglieder des Vereines sind:
– aktive Mitglieder
– fördernde Mitglieder
– Ehrenmitglieder

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen und wird vom Vorstand entschieden. Die Mitgliedschaft ist verbunden mit der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages.

(3) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen deren Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.

(5) Eine Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres – mit Frist von 6 Wochen. Sie ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen

(7) Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.

(8) Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich besonders um den Verein gedient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag und Zahlungsweise

(1) Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(2) Die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages erfolgt bei jährlicher Zahlungsweise per Lastschrifteinzugsermächtigung.

(3) Bei der Aufnahme in den Umweltverein im laufenden Kalenderjahr wird der volle Jahresbeitrag fällig.
(4) Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu leisten.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

– der Vorstand (Vorsitzende/r, stv. Vorsitzende/r, Schriftführer/in, Schatzmeister/in, Beisitzer/innen),

– der Beirat,

– die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vereinsvorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister/in und der/dem Schriftführer/in. Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert werden.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. Vorsitzende(n) sowie den/die 2. Vorsitzende(n) jeweils allein vertreten. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der/die 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden handeln darf.

(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung – diese soll auch den Einbezug des Beirates regeln.

(5) Rechtsgeschäfte bedürfen der Unterschrift der/des Vorsitzenden. Der Vorstand kann rechtsgeschäftliche Verpflichtungen für den Verein jedoch nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Er hat dies gegenüber Dritten in jedem Vertretungsfall zum Ausdruck zu bringen.

(6) Der Vorstand kann über Geldgeschäfte mit einem Wert von bis zu 3000,00 € entscheiden. Über höhere Beträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

(7) Der Vorstand kann insgesamt mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Das Gleiche gilt für einzelne Mitglieder des Vorstandes.

(8) Der Vorstand legt intern eine Aufgabenverteilung für die Arbeit im Vorstand fest.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
– Einberufung der Mitgliederversammlung,
– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
– Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,
– Erstellung der Jahreshaushaltspläne und der Jahresberichte,
– Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

(2) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.

(2) Vorstandssitzungen sind von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden in Textform oder (fern–)mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter/in ist die/der 1. Vorsitzende, bei deren/dessen Verhinderung die/der 2. Vorsitzende. Im Übrigen wird die/der Sitzungsleiter/in aus der Mitte der anwesenden Vorstandsmitglieder gewählt.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleiterin/ des Sitzungsleiters. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind.

(4) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer/innen, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.

(5) Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.

§ 10 Der Beirat

Der Beirat besteht aus 3 Personen, die durch Facheigenschaft ausgewiesen sind. Der Beirat berät den Vorstand und nimmt an den Vorstandsitzungen teil. Der Beirat hat das Recht, der Mitgliederversammlung von der Vorstandsmeinung abweichende Vorstellungen zu unterbreiten. Die Mitglieder des Beirats werden zeitanalog zum Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ. In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder gleich stimmberechtigt. Eine Vertretung durch ein anderes Mitglied ist aufgrund einfacher schriftlicher Vollmacht zulässig. Ein Mitglied kann höchstens 1 weiteres Mitglieder vertreten. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Beschlussgegenstände zuständig. Sie:
– legt die Richtlinien des Vereines fest bzw. legt die Schwerpunkte der Vereinsarbeit in einem Rahmenplan fest
– wählt den Vorstand, den Beirat, die (2) Kassenprüfer/innen, die Protokollführer/in, die Versammlungsleiter/in
– nimmt den jährlichen Geschäftsbericht, den Kassenbericht sowie sonstige Berichte des Vorstands entgegen
– stellt den Jahresabschluss fest
– entlastet den Vorstand
– regelt Satzungsänderungen
– beendet ggf. Mitgliedschaften
– legt die Mitgliedsbeiträge fest
– befreit ggf. von Mitgliedsbeiträgen
– löst den Verein auf
– gibt sich eine Geschäftsordnung
– ernennt Ehrenmitglieder
– entschiedet über Ausgaben in einem Wert über 3000 €

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand bei Bedarf einberufen, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, oder auf Verlangen von 1/3 der Mitglieder, wenn dies unter Angaben des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.

(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Protokollführer/in ist die/der Schriftführer/in, bei deren/dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung die/den Protokollführer/in. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse samt Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnissen enthalten.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitgliedern, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.

(2) Die Einladung zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ist zulässig.

(3) Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Absatz 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an Personen ist nicht zulässig.

(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren und zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Versammlung zu treffen. Im Falle einer virtuellen Mitgliederversammlung kann der Vorstand das Rede- und Fragerecht zeitlich und sachlich in angemessener Weise begrenzen. Wird die Versammlung als kombinierte Präsenz- und virtuelle Mitgliederversammlung angehalten, kann der Vorstand das Rede- und Fragerecht auf die in der Präsenzversammlung anwesenden Mitglieder beschränken oder nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, welche Fragen der nicht persönlich anwesenden Mitglieder er beantwortet. Die Beschränkungen gemäß Satz 2 und 3 sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch die/der 2. Vorsitzende verhindert, bestimmt die Versammlung die/den Versammlungsleiter/in. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem anderen Vereinsmitglied oder einem Wahlausschuss übertragen werden. Die/Der Versammlungsleiter/in verkündet das Ergebnis der Beschlussfassung.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde. Für deren Ladung gelten im Übrigen die allgemeinen Ladungsbestimmungen.

(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt die/der Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

(6) Beschlüsse werden, sofern das Gesetz oder die Satzung keine höheren Mehrheitserfordernisse vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsbeschlüsse nach § 11 Abs. 1. werden mit einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.

(7) Es ist über den Verlauf der Versammlung zu Beweiszwecken (nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung) ein Protokoll anzufertigen, in welchem insbesondere die Art der Versammlung, Ort und Tag, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, die Feststellung des Versammlungsleiters über die Förmlichkeiten der Einberufung und die Beschlussfähigkeit, alle Anträge, Ergebnisse der Abstimmungen (mit Stimmergebnissen ja/nein/Enthaltung) sowie die gefassten Beschlüsse anzugeben sind. Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter, bei Beschlüssen außerhalb einer Versammlung von den an der Versammlung teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist nach der Versammlung eine Kopie des Protokolls (auch möglich per E-Mail) zu übermitteln.

(8) Die Nichtigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung kann nur innerhalb eines Monats nach Zugang des Protokolls gerichtlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten etwaige Beschlussmängel als geheilt. Die Nichtigkeit kann nicht auf die durch technische Störung verursachte Verletzung von Rechten gestützt werden, wenn die Versammlung ganz oder teilweise als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt wurde, es sei denn, dem Verein ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

(9) Der Vorstand kann schriftliche Beschlussfassung der Mitglieder beantragen. Eine schriftliche Beschlussfassung ist zulässig, wenn die einfache Mehrheit der (anwesenden) Mitglieder ihr zustimmt. Die satzungsgemäßen gesetzlichen Beschlussmehrheiten für die Sachentscheidungen bleiben hiervon unberührt. Bei der schriftlichen Beschlussfassung hat der Vorstand sämtlichen ordentlichen Mitgliedern die Beschlussvorlage in Textform zu übermitteln und diese zu begründen. Zugleich ist den Mitgliedern eine Frist von mindestens 5 Werktagen zu setzen, binnen derer die Mitglieder über die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren und die vorgelegte Sachfrage zu entscheiden haben. Nach Beendigung der Abstimmung hat der Vorstand das Ergebnis der Abstimmung den Mitgliedern unverzüglich in Textform mitzuteilen.
Die Verpflichtung zur Erstellung eines Protokolls gemäß Abs. 7 bleibt von dieser Mitteilungspflicht unberührt.

(10) Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für jedes Amt in einem getrennten Wahlgang. Erreicht jedoch im ersten Wahlgang keine Kandidatin/kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang keine Kandidatin/kein Kandidat die absolute Mehrheit, genügt im dritten und in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit. Erreicht auch nach mindestens drei Wahlgängen keine Kandidatin/kein Kandidat eine Mehrheit, kann die/der Versammlungsleiter/in bestimmen, dass das Los entscheidet.

§ 14 Kassenführung
(1) Die/der Schatzmeister/in hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
(2) Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfer/innen geprüft, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Für deren Wahl, Wählbarkeit und Amtsdauer gelten die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder entsprechend. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 15 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereines kann nur durch eine Mitgliederversammlung erfolgen, die zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufen ist. Die Auflösung des Vereins bedarf der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Bärenherz-Stiftung und den Landschaftspflegeverband Rheingau-Taunus e.V. der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Liquidatoren sind die/der 1. und 2. Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.